Erzgebirgische Heimatblätter Nr. 21 – Sonntag, den 20. Mai 1928, S. 2 – 3
(Fortsetzung.)
„Zum Siebenden, Do ein Meister einem an seinen Kleidern etwas verderbt und solch Kleid die Viermeister zu bezahlen dem Meister auflegen und zuerkennen, derselbe soll sich mit Ihme innerhalb Vier Wochen darumb abfinden und vertragen, und do solches von Ihm übergangen, soll demselbigen Meister daß Handwergk gelegt (verboten) werden, so lange biß er den Kläger befriedigt (Schadenersatz!) …”
Im 8. Artikel wird üble Nachrede oder Verleumdung eines Meisters gegen einen andern schwer geahndet.
„Zum Neunden und Letzten, Was in den Umbliegenden Städten an Macherlohn bräuchlich ist, dessen soll sich ein jeder Meister gemeß verhalten und niemand mit dem Lohn übersetzen (überteuern); so soll auch kein Meister jemandem Arbeiten, der dem andern Meister zuvor schuldig ist, so lange, biß Er sich mit demselben Meister vertragen, bey Strafe zehen Groschen in die Lade.”
Hierunter steht als Schluß:
„Confirmiren und bestetigen auch obverleibte Innung und Ordnung der vorerzehlten Handwerger zum Scheibenbergk hiermit und in craft dießes Briefes Und wollen, daß derselben in allen ihren Puncten, Clausuln, Artikuln, Innhaltungen und Meynungen gehorsamblich nachgelebet, und dargegen und wieder bey dem darinnen gesagten Strafen nichts gethan, gehandelt, noch fürgenohmmen werde … (Folgen noch Hinweise der Meister auf deren staatliche und reichische Pflichten) …
Zu Uhrkund mit Unserem Anhangenden größeren Innsiegell wissentlich besiegelt Und geben zu Dreßden dem Vierten MonatsTag Marty, Nach Christi, Unsers Einigen Herrn, Erlösers und Seligmachers Geburth, im Ein Tausend, Sechshundert, SechsundSechzigsten Jahre (4. März 1666):
Johann Georg Churfürst
von Lüttichau.
Wildvogel.
Nachdem der alten Schneiderinnung durch oberbehördlichen Entscheid ihr vorstehendes Statut gegeben war, suchte sie auf selbigen Wege Bestimmungen zu erlangen über die sogenannten „Meisterstücke” bei Erwerbung der Meisterwürde. Davon erzählt ein 2. Innungsbuch, aus dessen reichen Inhalt auch einige besonders interessante Berichte angeführt sein mögen. Der Eingang lautet:
„Im Nahmen der Heiligen Hochgelobten Dreyfältigkeit.” Ist Seiner Churfürstl. Durchlaucht zu Sachßen als unsers Gnädigsten Herrn wegen Verfertigung der Meisterstücke ertheilte Gnädigste Befehl von dem Wohledlen, Vesten und Hochgelahrten Herrn Christian Kreßen, Hochgedachter Churfürstl. Durchl. des Erzgb. Kreyses Wohlbestalter Ober- auch Ambtmann zu Schwartzenbergk und Crotendorff dem Ehrenvesten Rath allhier zu Scheibenbergk zugeschickt und selbiger im Rathauß alhier oberwehnter Meisterstücke halber uns Handwerkern publizirt worden. / Wann nun einer in Städlein Scheibenbergh Meister werden will, soll er sich nicht allein bey dem Löbl. Handwerk dißhalb gebührend angeben, sondern auch seine Meisterstücke, weßhalber dann in andern umbliegende Städe gegangen und dißfalls genugsame Erkundigung, damit keinem hirdurch weder zuviel noch zu wenig geschehen möge, eingezogen werden, daselbst machen, und als um Paul Lang, von Pega gebürtig, sich bey einem Erbarn Handwerk, daß er bey uns Meister werden und sich auf die Rittersgrün, alda sein Handwerk zu treiben, setzen wolte, angegeben, hat ein Erbar Handwerk der Scheider alhier ihm dieses erstlich vorgehalten, daß er seine Geburt und Lehr, wie bräuchlich, darthun und erweisen solte, welches dann auch zur Genüge geschehen, hiernach, daß er die vorgegebenen Meisterstücke mache, und wie es auf dem Schneider-Handwergk in Brauch, selbige abreißt und entwerfen müsse, und weil wir Meister alhier ihm nichts von Stücken, was und wieviel derselben gemacht werden soll, vorgeben wollen, So ist in das Wohll. Ambt zu Schwartzenbergk von einem Erbarn Handwerk abgedachter Paul Lang nicht allein dißhalb verwiesen und ihm zwey Meister, Nahmentlich Michael Martin Hiller und Zacharias Frank mitgegeben, sondern auch vorgedachter und Wohltitulirter Herr Oberambtmann daselbst von ihm dißhalb zu rath gezogen und von demselben umb Herausgeb- und Ankündigung der Meisterstücke gebührender maßen ansuchung gethan worden, worauf dann alsbalden solche Ambtshalber erfolget / auch wird aus selbiger („Herausgebung”) und nachfolgender zu ersehen seyn, was einer, der in dem BergkStädlein Scheibenbergk Meister werden will, vor (für) MeisterStück zu machern haben wird, nemlich
- einen Priesterrock,
- ein BräutigamsKleid und Mantel,
- ein Meßgewand,
- ein Grubenkleid,
- eine Nürnbergische Fuhrmanns Schaub und
- ein paar Strümpfe.
Hiegegen ist bey damahliger Zusammenkunft des gantzen Handwerks alhier, auch derer eingehörigen (zugehörigen) Landmeister einhellig beschlossen worden, daß, wann eines Meisters Sohn der Schneider, er sey gleich aus dem Städtchen oder auf dem Lande, in dem Handwerk alhier Meister werden will, er der Stücke halb befreyt seyn, auch wenn ein frembder eines Meisters Tochter dieses Handwerks, es sey gleich Stad- oder Landmeisters, heyrathen will, er gleifalls der Stücke halb befreyet bleiben soll.
Datum Scheibenberg d. 25.ten Septembr A. 1684.
und ist solches geschehen bey der Zeit Vormeister und Beysitzer Nahmens Zacharis Francke, Israel Kästnern und Johann Klug, ingleichen auch Johann Berthel und Christoph Biltzen, welche nebst nachfolgenden Mitmeistern die Stifter vorbenannter Meisterstücke gewesen, als: Paulus Biltz, Hans Knoth, Michael Martin Hiller, Zacharias Klug, Friedrich Rauh und Christian Biltz, allerseits Meister des Schneiderhandwerks alhier.
Was von einem Erbarn Handwerk beschlossen wegen der Meistersticke, so soll eines Meisters Sohn oder einer, der eines Meisters Tochter nimpt, folgende Stick machen, dieweil er die helft befreuet ist (befreit):
- einen Priesterrock,
- ein Meßgebandt (-wand),
- ein GrubenKleid.
Wie „stoffreich” damals die bürgerliche Kleidung war, zeigt die Aufführung der Maße zu den genannten Meisterstücken. Wie reich muß das damalige Bürgertum gewesen sein unsrer „bitterbösen” jetzigen Armut gegenüber, die sich ganz besonders lebhaft und augenfällig dartut in der heutigen Bekleidung eines Volksteils, dessen Hüllen – wegen Armut – oben zu kurz, aber dafür unten desto höher ausfallen.
Zum Priesterrock brauchte man nach den amtlichen Bestimmungen:
- 9½ Viertel Elle lang das Hintertheil, oben 1 Elle weit der Ausschnitt,
- ½ Elle Armlochweite,
- 7 Ellen unten weit das Hintertheil,
- 9½ Viertel lang das Fortertheil,
- ¾ Elle weit der Ausschnitt,
- 5/4 oben angesetzt über dem Ausschnitt,
- ½ Elle im Armloch,
- 5 Ellen unten weit das Fortertheil,
- 9½ Viertel lang der Ermel,
- 1½ tuch weit der Ermel,
- 1 Viertel der Ermel abgestochen.
Nun folgt die Forderung zum Priesterrock:
- 11 Ellen Lindisch Tuch, 3 Ellen breit,
- 11 Ellen Brabantisch Tuch, 3 Ellen breit,
- 14 Ellen Tuch, so 50. genannt, 2 Ellen breit,
- 12 Ellen Meißnisch Tuch, 2½ Ellen breit,
- 61 Ellen Zinnelt, so ½ Elle breit,
- 16½ Ellen Cronrasch, so 7 Viertel breit —
darnach noch Stoffmaße für einfache Ausführung.
Das Meßgewand beansprucht die Maße:
- 2½ Elle lang das Hintertheil und der Ausschnitt …
- 1½ Elle das Fortertheil lang, der Ausschnitt vorn vorn ½ Viertel weniger einen halben queren Finger tief angesetzt …
Die Forderung des Meßgewandes:
- 7 Ellen und 3 Viertel Sammet, ½ Elle breit,
- 7 Ellen und 3 Viertel Damaschig, 1 Elle breit,
- 7 Ellen und 3 Viertel Atlas, 1 Elle breit,
- 4 Ellen weniger ½ Viertel Doppeltaffend, 1 Elle breit,
- 9½ Elle Briegnischen Atlaß, 3½ Viertel breit.
Das Bräutigams Kleid, Rock und Hosen:
- 2 Ellen und 3 Sechzentheil lang der Rock oben von der Achsel an,
- 1½ Viertel oben über der Schulter breit,
- 1 Viertel die Achsel Naht lang,
- 1½ Viertel Weniger einen qweren Finger breit, wo der Ermel hinten eingesetzt wird,
- 1½ Viertel weit das halbe Aermelloch,
- 3½ Viertel lang hinten die Gestalt,
- 7 Viertel die ganze Weit umb den Leib oben rumb,
- 7 Viertel die untere Weit,
- 4½ Elle die ganze Weit unten rumb …
- 5 Viertel lang die Hose,
- 3 Viertel weit im Kreuz,
- ½ Elle und ein 16. theil im Gesäß,
- 1½ Viertel unten weit.