Handlöscheimer und Motorspritze.

Erzgebirgisches Sonntagsblatt 120. Jahrgang, Nr. 48, 28. November 1926, S. 1

Die Geschichte der Annaberger Feuerwehr.

Die verheerenden Feuersbrünste aus alter Zeit sind uns wohlbekannt. Jede Stadtgeschichte weiß Furchtbares über Feuersnot zu berichten, der kein Einhalt getan werden konnte, weil menschlicher Wille ohnmächtig der elementaren Gewalt gegenüberstand. Straßenzüge, Dörfer und ganze Städte fraß der rote Hahn in Stunden und Tagen. Ohnmächtig beugte sich das Menschlein seiner Macht. Doch mit der Entwicklung der Wasserversorgung, die wir im I. E. S. schon behandelten, wuchsen auch die Möglichkeiten wirksamer Feuersbekämpfung, an welchen der menschliche Geist sich im Laufe der letzten Jahrzehnte erfolgreich messen durfte.

Brach zu unserer Vorväter Zeiten ein Feuer aus, so griffen Nachbarn nach dem aus Hanf gefertigten Feuerlöscheimer, der unter dem vorspringenden Gebälk hing. Andere nahmen die langen Haken zur Hand, wieder andere zerrten die auf Kufen stehenden Wassertröge (Fahrten) an Stricken hinter sich her zur Brandstätte, wo bald ein unentwirrbares Durcheinander herrschte. Der Inhalt der Fahrten war rasch ausgeschöpft und nun wanderten die Eimer durch die Kette hilfsbereiter Menschen vom vielleicht ziemlich entfernten Wassertrog zur Brandstätte und wurden dort von einem auf der Leiter stehenden Mann in die Gluten geschüttet, wo das Wasser wie der Tropfen auf einem heißen Stein verzischte. Tausende Eimer, in Stunden mühseliger Arbeit herangeschafft, verdunsteten in elementarer Gewalt, wo heute die zeitgemäß organisierte Feuerwehr in Minuten ein gebieterisches Halt entgegensetzen kann.

Wasserbottich auf Kufen mit Handlöscheimer

Nachdem im Jahre 1529 in der Nähe des Böhmischen Tores und der Frohnauer Gasse 21 Häuser durch eine Feuersbrunst in Asche gelegt worden waren, ist am 27. April 1604 binnen 12 Stunden die ganze Stadt (fast 700 Häuser) in Feuer und Rauch aufgegangen. Ein gleiches Schicksal, wenn auch nicht in so großem Umfange, erlitt Annaberg in der Nacht vom 19. zum 20. November 1630, dann vom 5. zum 6. Mai 1664, den 24. Juni 1676, am 2. Weihnachtsfeiertag 1707, den 26. August 1731 und 29. März 1837, ohne die außerordentlich häufigen einzelbrände, sowie des Turmbrandes vom 7. März 1813 und des Hospitalbrandes vom 26. September 1826.

Die hölzerne Bauart der Häuser mit ihren Schindeldächern, die Mängel der Schornsteine, Kamine und Feuerungsplätze, die Anhäufung von Brennholz und Reisig auf den Dachböden und in Hintergebäuden u. a. m. erhöhten die Feuersgefahr in bedeutendem Maße. Die Staatsregierung ergriff daher schon frühzeitig Maßnahmen, die Feuersnot zu steuern, und zwar in Gestalt von Feuerordnungen; für Annaberg entstand deren erste am 16. Oktober 1530.

In der zum 15. Sächsischen Feuerwehrtag, der vom 15. bis 17. Juli 1899 in Annaberg stattfand, herausgegebenen Festschrift schreibt Prof. Wolf †, Annaberg u. a.:

„Auf die bei Melchior Lotther in Leipzig gedruckte, am 16. Oktober 1530 abgeschlossene, publizierte und der Gemeinde vorgelesene Fewer Ordenung der Stadt sanct Annaberg etwas näher einzugehen, dürfte um so mehr am Platze sein, weil sie für alle späteren Annaberger Ordnungen dieser Art grundlegend geworden ist. Sie zerfällt in 35 Abschnitte und beschäftigt sich nicht bloß mit den zur Bekämpfung eines ausbrechenden Brandes nötigen Maßregeln, sondern sie enthält auch verschiedene baupolizeiliche Vorschriften. Im ersten Abschnitte wird gefordert, daß ein jeder zur Verhütung „sündlichen, auch gemeinen Schadens“ vorsichtig mit dem Feuer umgehe; ausdrücklich wird verboten, mit ungeschütztem Lichte oder brennenden Kienspänen Böden oder Ställe zu betreten. Im besonderen werden zur Vorsicht diejenigen handwerker ermahnt, die mit Feuer zu arbeiten haben, die Bäcker, Schmiede, Schlosser, Töpfer und Seifensieder, sowie die Besitzer von Brauhäusern und Badstuben; von ihnen verlangt man, daß sie ihre Feueressen steinern bauen oder doch wenigstens innen und außen zwiefach verkleben. Wie sorgsam der Rat hierbei vorging, ersieht man daraus, daß er unvermögenden Bürgern, wenn sie steinerne Feueressen bauen wollten, den dritten Ziegel unentgeltlich lieferte. Den hausvätern wird aufgegeben, die Schornsteine des öfteren zu kehren und zu reinigen. (Städtische Schornsteinfeger gehören erst einer späteren Zeit an.) Zweimal im Jahre untersuchte der Rat, ob man allenthalben seinen Vorschriften nachgekommen wäre. Wie die Feueressen sollten auch die Giebel bei allen Neubauten aus Stein oder Lehm hergestellt werden; die Aufbewahrung von größeren Mengen brennbarer Stoffe in den Häusern ist untersagt. Mit der Aufsicht über die von der Stadt an bestimmten Orten niedergelegten Feuerlöschgeräte, wie Hacken, Fahrten usw., werden je zwei in der Nähe wohnende Bürger betraut; ihnen fällt auch die Aufgabe zu, diese Gerätschaften nach dem Brandplatze zu befördern. Weiter gibt die Ordnung an, was für Feuerlöschgeräte diejenigen Handwerker haben sollen, die mit Feuer arbeiten. Im allgemeinen mußte jeder Bürger wenigstens über eine Fahrt, einen Haken und zwei Schindelkrücken verfügen. Eine besondere Abmachung traf der Rat mit den Bergleuten, die sich bisher bei Feuersgeschrei „mit tapferer Gegenwehr, ehrlich und wohl gehalten, des man sich auch hinfür bei ihnen tröstet“. Damit sie nämlich, wenn sie von den Steigern „herausgepocht“ werden, nicht mit leeren Händen erscheinen, so wird im Einvernehmen mit dem Bergmeister eine bestimmte Anzahl von Geräten festgesetzt, die auf jeder Zeche vorhanden sein soll. — Der Wirt, bei dem Feuer auskommt, soll alsbald ein Geschrei erheben, um die Nachbarn herbeizurufen, der Türmer aber durch Anschlagen an die „Häuer“ und die große Glocke die Bürger auf die Gefahr aufmerksam machen. Ganz besondere Aufmerksamkeit widmete man den Stadttoren, da bei einem Brande ein Zulauf böswilliger Leute zu befürchten war. Diejenigen Bürger, denen die Bewachung der Tore übertragen war, mußten sich eilends in Harnisch und Wehr dorthin verfügen; sie durften nur solche Leute ein- oder auslassen, die ihnen bekannt waren oder Hilfe bringen wollten. In gleicher Weise wurde auch die Kirche und die Münze gesichert. Weitere Bestimmungen betreffen das Verhalten des Bürgermeisters, der Viertelsmeister und der Bürger überhaupt. Auch der Weibsbilder gedenkt die Feuerordnung. Sie mußten das Feuer in den Häusern ablöschen, Wasser auf die Böden tragen, auf verdächtige Leute und etwaiges Flugfeuer acht geben; „und soll ihrer keine zum Feuer laufen, noch daran geduldet werden, sie tragen denn Wasser zu“. Auf die Beschaffung des zum Löschen des Brandes nötigen Wassers mußte natürlich ganz besondere Fürsorge gewendet werden, infolgedessen die Bestimmungen in diesem Punkte ziemlich eingehend sind.

Auch etwaiger Unglücksfälle gedenkt die Ordnung, Kommt einer in „Feuers Wehr“ zu Schaden, „bei dem soll aller Fleiß durch die Stadt, Arzt und Barbierer mit Hilf‘ und Rat, auf gebührliche Anzeige, durch den Rat bestellet werden“. Wenn dagegen unruhige Leute aus gehässigem Gemüte wider die Obrigkeit schreien und schelten, die sollen vor die Amtsleute gebracht werden und die schuldige Rechtsstrafe bekommen. Ganz besonders strenge Strafe wird demjenigen angedacht, der bei dem Brande Diebstal begeht. Ein solcher verstockter, böser Mensch soll mit dem Strange oder sonst nach Gelegenheit der Person peinlich an Leib und Leben gestraft werden. Die Schlußbestimmungen der Feuerordnung beschäftigen sich mit dem Aufräumen der Brandstätte, mit Bränden außerhalb der Stadt, mit Bettlern und anderen leichtfertigen Leuten und schließlich mit dem Verhalten der gesamten Bürgerschaft in Kriegszeiten.“

Diese Feuerordnung wurde 1580, 1608, 1655, 1682 und 1711 „mit gutem Bedacht und reifem Rat“ erneuert. Aber da „dennoch niemand darnach gelebet“ und bei dem Brande von 1731 alles „ganz unordentlich zugegangen“, so ließ der Rat im September dieses Unglücksjahres jene Feuerordnung in „gehaltener Revision“ neu aufstellen; sie wurde später (so 1767 bei August Valentin Friesen und 1793 „mit Hasperschen Schriften“) wiederholt gedruckt und 1829 und 1833 erweitert und verbessert.

Erst mit der Einrichtung der alten Feuer-, Lösch- und Rettungsanstalten, dem Vorläufer unserer städtischen Pflichtfeuerwehr, gelangte Annaberg durch Lokalstatut vom 4. Juli 1840, vor nunmehr 86 Jahren, zu einem einigermaßen wirksamen Feuerschutz.

In einer kleinen Broschüre: Geschichte der Pflichtfeuerwehr zu Annaberg von 1853 bis 1903 schreibt Fedor Boy †, damaliger Schriftführer der Wehr, u. a.:

Das Institut einer Feuerwehr bestand in hiesiger Stadt nach der Feuerordnung vom Jahre 1840 zunächst unter der Bezeichnung „Feuerlösch- und Rettungs-Anstalt“.

Diese Anstalt bestand aus 14 Abteilungen, in welche die zu den Dienstleistungen bei Feuersgefahr verpflichteten Bürger je nach Qualifikation eingeteilt wurden. Die Abteilungen zerfieken in: 1. Abteilung zur Rettung; 2. Abteilung zum Löschen; 3. Abteilung zur Wache; 4.—9. Abteilung zu den Spritzen; 10. Abteilung zu den Schläuchen; 11. Abteilung zu den Wasserleitungen; 12. Abteilung zu den Feuereimern; 13. Abteilung zum Wasserreichen; 14. Abteilung zur Proviantverwalterei.

Für jede dieser Abteilungen war eine bestimmte Anzahl von Mannschaften festgesetzt und es kam die Zahl der zu dem Feuerlöschdienst verpflichteten Bürger der heute noch bestehenden ungefähr gleich.

Feuerspritze um 1800.

Der Grund hierzu lag wohl hauptsächlich in der schweren Handhabung und Bedienung der Spritzen, die die Kräfte der dazu berufenen Mannschaften mehr in Anspruch nahmen, so daß auf öfteren Wechsel derselben mehr gesehen werden mußte.

Die Spritzen mußten von oben gefüllt werden und es war stets eine Anzahl von zirka 40 Mann von der 12. Abteilung zum Reichen des Wassers bestimmt, so daß zur vollständigen Bedienung einer Spritze ungefähr 90 Mann nötig waren.

Der Wach- und Absperrdienst war der Freischützen-Kompanie übertragen worden. Nachdem jedoch die Kommunalgarde sich im Jahre 1847 neuorganisiert hatte, beantragte das Direktorium der Löschanstalten, diesen Dienst letzterer Korporation zu übergeben. Die Tätigkeit der Kommunalgarde war durch ein vom damaligen Kommandanten Leonhardi verfaßtes Regulativ genau bestimmt und es muß zugegeben werden, daß keine Vorsicht außer acht gelassen worden war, die Sicherheit während eines ausgebrochenen Brandes in der Stadt zu bewahren und das Eigentum der von demselben Betroffenen zu schützen.

Die Mannschaften der Lösch- und Rettungsanstalten waren zwar nicht uniformiert, trugen indessen folgende Abzeichen:

  • Der Kommandant und dessen Stellvertreter eine weiße Schärpe über die Achsel und einen Hut mit weißer Feder;
  • die Inspektoren und deren Stellvertreter eine mit einem weißen Streifen versehene Mütze und ein Schild am linken Arm mit der Nummer der Abteilung;
  • die Unterführer ein Schild am linken Arm und
  • die Mannschaften eine mit der Nummer der Abteilung versehene weiße Blechmarke, welche an einer Schnur am Halse zu tragen war.

(Fortsetzung folgt.)