Polizeistunde im Jahre 1683.

Erzgebirgisches Sonntagsblatt 120. Jahrgang, Nr. 51, 19. Dezember 1926, S. 4

In einer Annaberger Ratsordnung über Entheiligung des Sabbats usw. vom Jahre 1683 heißt es:

"Indem durch die Jahr- und Wochenmärkte, wenn dieselben auf die Sonn- und Feiertage gefallen, der Gottesdienst von vielen mit Aergernüß hinten angesetzt u. versäumet wird, Alß sollen solcher auf die Wercktage verleget undt also niemand umb der Krähmerey willen an seiner Devotion gehindert oder darvon abgehalten, vielweniger die gewöhnlichen Predigten und Bethstunden deswegen eingestellet werden, Und weiln über dieses bey den Bierschanck, insonderheit Sontags mancherley Ueppigkeit undt Unheil daher erwächst, daß die Biergäste nebenst den Toback und Kartenspiel, auch allzulanges Nachtsitzen verüben, Alß wollen Wir bey den öffentlichen Schanck das Tobacktrincken (!) hiermit gäntzlichen abgeschafft, das Kartenspiel aber förderhin nur des Tages undt keineswegs bei angezündeten Licht, auch nicht eher alß biß nach den Predigten undt Bethstunden nachgelaßen, hingegen ernstlich gebothen haben, daß zum längsten abends umb 9 Uhr die Biergäste abzahlen und sich still undt friedlich nach Hauße begeben, auch die Wirthe nach solcher Zeit ihnen weiter nichts an Bier liefern sollen, undt welcher Wirth solches nachgiebet, soll nach Gelegenheit mit 2, 3 und mehr Thalern gestraffet werden, darauff die Nachtwache auch fleißig Achtung zu geben befehligt ist."

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